Häufige Fragen - Unsere Antworten
Die Aufnahme erfolgt mit Antritt des Arbeitsverhältnisses, frühestens am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, sofern der BVG-Minimallohn überschritten wird und der Arbeitsvertrag nicht auf eine Dauer von drei Monaten beschränkt ist. Ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres sind zusätzlich Sparbeiträge für die Altersvorsorge zu leisten.
Der Vorsorgeplan definiert die versicherten Leistungen sowie die Höhe der Spar- und Risikobeiträge. Dank der modularen Anordnung stellen Sie den für Ihre Bedürfnisse optimal angepassten Vorsorgeplan zusammen.
Der versicherte Lohn ist massgebend für die Berechnung der Leistungen und Beiträge. Er kann begrenzt werden, z.B. auf die Lohngrenze gemäss BVG. Basis für die Berechnung des versicherten Lohnes sind der AHV-pflichtige Jahreslohn und der Vorsorgeplan. Der Vorsorgeplan kann einen Koordinationsabzug (Koordination 1. Säule AHV) vorsehen.
Die Beiträge setzen sich zusammen aus einem Sparbeitrag und einem Risikobeitrag. Basis für die Bestimmung über die Höhe der Beiträge bildet der im gewählten Vorsorgeplan festgelegte versicherte Lohn. Ebenfalls bestimmt das Alter der versicherten Person die jeweilige Höhe der Beiträge. Die Sparbeiträge äufnen das Altersguthaben. Die Risikobeiträge decken die ebenfalls im Vorsorgeplan festgelegten versicherten Risikoleistungen (Invalidität und Tod) ab.
Die Freizügigkeitsleistung (Austrittsleistung) entspricht dem im Zeitpunkt des Austritts vorhandenen Altersguthaben. Das Altersguthaben äufnet sich über die Versicherungsdauer. Es setzt sich zusammen aus geleisteten Sparbeiträgen, allfälligen Einkaufssummen sowie eingebrachten Freizügigkeitsleistungen aus früherer Anstellung und der jährlichen Verzinsung.
Bei Austritt aus der Vorsorgestiftung müssen Sie uns mitteilen, an welche neue Vorsorgeeinrichtung bzw. an welche Freizügigkeitseinrichtung wir Ihre Freizügigkeitsleistung überweisen können. Gerne stellen wir Ihnen das entsprechende Formular «Übertragung Freizügigkeitsleistung» zur Verfügung.
Mit einem Einkauf von Beitragsjahren wird das Altersguthaben erhöht. Der Einkauf kompensiert Vorsorgelücken aus der Vergangenheit oder zu erwartende Vorsorgelücken wegen vorzeitiger Pensionierung. Der Einkaufsbetrag ist steuerlich absetzbar. Die effektive steuerliche Erleichterung ist durch die versicherte Person direkt beim Steueramt des Wohnsitzkantons anzufragen.
Der Maximalbetrag für den Einkauf von Beitragsjahren berechnet sich aufgrund des Vorsorgeplanes und des versicherten Lohnes.
Die Vorsorgestiftung Zürcher Anwaltsverband informiert mit dem Vorsorgeausweis zu Jahresbeginn oder, bei einer unterjährigen Mutation, mit dem Vorsorgeausweis im Zeitpunkt der Mutation über die Höhe des maximalen Einkaufsbetrages. Dieser Einkaufsbetrag verändert sich im Jahresverlauf durch die Verzinsung des Altersguthabens.
Freizügigkeitsleistungen, die bei Eintritt nicht in unsere Vorsorgeeinrichtung eingebracht wurden, reduzieren den maximalen Einkaufsbetrag. Zudem sind Vorsorgeguthaben, die im Rahmen der Säule 3a bestehen, zusätzlich vom maximalen Einkaufsbetrag in Abzug zu bringen; sofern das gesamte Guthaben einen bestimmten Grenzbetrag überschreitet.
Versicherte Personen, die einen Einkauf tätigen wollen, kontaktieren bitte im Vorfeld unsere Geschäftsstelle.
Ja, das ist möglich. Gemäss den Bestimmungen in Art. 18.4 ff. und in Art. 20.2 sowie 30.3 ist der/die überlebende Lebenspartner/ -in der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern folgende wesentliche Bestimmungen erfüllt sind:
- es bestand eine Lebensgemeinschaft (gemeinsamer Haushalt) in den letzten fünf Jahren vor dem Tod der versicherten Person und
- der/die überlebende Lebenspartner/ -in ist bereits älter als 45 Jahre oder
- er/sie kommt für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder auf, die gemäss Reglement Anspruch auf Waisenrenten haben.
Die versicherte Person hat ihre Lebensgemeinschaft in einer schriftlichen, von beiden Lebenspartnern unterzeichneten Begünstigung vor dem Tod festgehalten. Diese Begünstigung muss der Vorsorgestiftung zu Lebzeiten der versicherten Person eingereicht werden. Es gelten die aktuellen Reglementbestimmungen zum Zeitpunkt des Todes.
Die versicherte Person kann, sofern sie zum Zeitpunkt der schriftlichen Erklärung voll arbeitsfähig ist, anstelle der Altersrente einen einmaligen Kapitalbezug beantragen.
Diese Erklärung ist in schriftlicher Form spätestens einen Monat vor effektivem Altersrücktritt an die Geschäftsstelle einzureichen. Eine solche Erklärung ist unwiderruflich. Bei verheirateten oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebenden Personen ist die Erklärung nur gültig, wenn die schriftliche und amtlich beglaubigte Zustimmung des/der Ehegatten/ -in bzw. des/der eingetragenen Partners/ -in vorliegt.
Ehepartner/ -in und begünstigte Lebenspartner/ -in haben die schriftliche Erklärung des Kapitalbezuges ebenfalls zu unterzeichnen. Die Unterschrift ist amtlich beglaubigen zu lassen.
Zudem ist in jedem Fall ein aktueller Personenstandsausweis einzureichen.